Unsere AGB`s:


Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen.

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist ab- geschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der dauerhaften Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne das er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen dauerhaft nicht erfüllt.

4. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

5. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Verkäufer zumutbar sind.

6. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern der Käufer nicht ausdrücklich etwas erklärt. Sie dienen lediglich als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit- jedoch mindestens 4 Monate- gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückhaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen  sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

5. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem auftretenden Mängeln stehen.

1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Voreingang einer vereinbarten Anzahlung

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung des Vertragspflichten des Käufers voraus.

5. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl-oder Überwachungsverschulden- nicht einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw. dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.

Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter–Kredit Institut zu sichern.

Der Käufer darf den Liefergegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

 

 

Mängelrüge und Haftung für Mängel

 

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377,378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist; bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang., frühestens jedoch mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist.

c) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

e)Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

f ) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn der zu liefernden Ware/Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer- gleich, aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Der Verkäufer wird sich auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zugunsten des Verkäufers Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch besteht.

Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden recht unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer richtet sich, soweit nicht vorstehend Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Verkäufers.

Die vom Käufer gegenüber der Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.